VGH Bayern - Beschluss vom 19.03.2019
15 ZB 19.30961
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 18.31224

Berücksichtigung einer politischen Inhaftierung des Großvaters in Kuba im Rahmen eines Asylverfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 19.30961

DRsp Nr. 2019/6546

Berücksichtigung einer politischen Inhaftierung des Großvaters in Kuba im Rahmen eines Asylverfahrens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin - eine kubanische Staatsangehörige - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2018, mit dem ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihr die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 22. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die von Klägerin erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Oktober 2018 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihr den Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.