OLG Köln - Beschluß vom 15.01.2000
19 W 31/99
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1537 (Ls)

Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei anderweitiger Hauptsache)

OLG Köln, Beschluß vom 15.01.2000 - Aktenzeichen 19 W 31/99

DRsp Nr. 2001/3347

Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei anderweitiger Hauptsache)

»Die in einem selbständigen Beweisverfahren, das die Feststellung von Baumängeln zum Gegenstand hat, entstandenen Kosten betreffen einen anderen Streitgegenstand als die klageweise verfolgten Honoraransprüche des Architekten, sie können deshalb bei der Kostenfestsetzung diesem Verfahren nicht zugeordnet werden.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;
Fundstellen
BauR 2000, 1537 (Ls)