Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei anderweitiger Hauptsache)
OLG Köln, Beschluß vom 15.01.2000 - Aktenzeichen 19 W 31/99
DRsp Nr. 2001/3347
Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei anderweitiger Hauptsache)
»Die in einem selbständigen Beweisverfahren, das die Feststellung von Baumängeln zum Gegenstand hat, entstandenen Kosten betreffen einen anderen Streitgegenstand als die klageweise verfolgten Honoraransprüche des Architekten, sie können deshalb bei der Kostenfestsetzung diesem Verfahren nicht zugeordnet werden.«