Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in diesem Beschluss des Senats wird zurückgewiesen.
1. Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, da das als übergangen gerügte Vorbringen vom Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden ist. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 -
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|