BVerwG - Urteil vom 04.05.2022
9 A 7.21
Normen:
GG Art. 20a; KSG § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FStrG § 17 Abs. 1 S. 4-5;
Fundstellen:
D_V 2022, 1050
NVwZ 2022, 1549
ZUR 2023, 113

Berücksichtigen der Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit bei der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde; Verbindungsfunktion und Erschließungsfunktion der Autobahn A 14 als maßgebend für die Bewertung und Gewichtung der verkehrlichen Bedeutung des Vorhabens

BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 9 A 7.21

DRsp Nr. 2022/13125

Berücksichtigen der Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit bei der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde; Verbindungsfunktion und Erschließungsfunktion der Autobahn A 14 als maßgebend für die Bewertung und Gewichtung der verkehrlichen Bedeutung des Vorhabens

1. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung erfordert keine Berücksichtigung globaler Klimaauswirkungen; das Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes führt nicht zu einer nachträglichen "Aufladung" und Erweiterung des Begriffs der Umweltauswirkungen um den Aspekt des globalen Klimas.2. Die Planfeststellungsbehörde muss seit dem Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes bei ihrer Abwägungsentscheidung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG) nach Art. 20a GG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG die Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit berücksichtigen.3. Die Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KSG betreffen Maßnahmen und Entscheidungen im direkten Zusammenhang mit Investitions- und Beschaffungsvorgängen und gelten nicht für einen Planfeststellungsbeschluss.