Der Kläger wendet sich gegen ein Abrißgebot.
Er ist Eigentümer des Grundstücks in Bremen-Findorff, das in einem Dauerkleingartengebiet liegt. Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan 1983 und in dessen Vorläufern als Dauerkleingartengebiet dargestellt. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1770, der allein die Festsetzung enthält: "In Kleingärten ist eine Laube mit höchstens 20 qm Grundfläche zusätzlich überdachten Freisitzes zulässig."
Das Grundstück war 1974 mit - nicht genehmigten - Bauten von insgesamt knapp 107 qm Grundfläche bebaut, nämlich einem Behelfsheim nebst verschiedenen Anbauten und Schuppen. Einige der Nebengebäude hat der Kläger im Laufe des Verfahrens beseitigt.
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