OLG Köln - Urteil vom 07.02.2006
3 U 111/04
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 478
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 783/03

Bereicherungsanspruch bei Aufwendungen auf fremdem Grundstück und aufgedrängte Bereicherung

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 3 U 111/04

DRsp Nr. 2006/21066

Bereicherungsanspruch bei Aufwendungen auf fremdem Grundstück und aufgedrängte Bereicherung

»1. Der Bereicherungsanspruch desjenigen, der auf fremdem Grundstück Aufwendungen in der Erwartung macht, er werde das Grundstück dauerhaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen bekommen, bemisst sich nur nach den Vorteilen, die der Eigentümer daraus erzielt, dass er das Objekt vorzeitig zurückerhält; nicht maßgeblich ist eine Werterhöhung des Grundstücks.2. Ein Bereicherungsanspruch desjenigen, der auf fremdem Grundstück Aufwendungen in Erwartung des zukünftigen Eigentumserwerbs (hier: im Wege des Erbgangs) macht, kann auf Ersatz der hierdurch eingetretenen Wertsteigerung gerichtet sein. Ist die Bereicherung aufgedrängt, bemisst sich der Ausgleich nach dem subjektiven Interesse des Bereicherungsschuldners an der Wertsteigerung. Zieht der Schuldner aus der Wertsteigerung keinen Nutzen und ist es ihm auch nicht zumutbar, die Wertsteigerung zu realisieren, kann derzeit kein Ausgleich verlangt werden.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Wertersatz für Umbaumaßnahmen am Haus der Beklagten.