BGH - Urteil vom 11.02.1999
VII ZR 91/98
Normen:
BGB § 645 Abs. 1, § 649 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1292
BGHR BGB § 645 Abs. 1 Vergütungsanspruch 1
BGHR BGB § 649 S. 2 Pauschalpreisvertrag 2
BauR 1999, 632
DRsp I(138)867-I5b
MDR 1999, 801
NJW 1999, 2036
WM 1999, 1179
ZfBR 1999, 194
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Mühlhausen,

Berechnung des Vergütungsanspruchs; Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen eines Pauschalvertrages

BGH, Urteil vom 11.02.1999 - Aktenzeichen VII ZR 91/98

DRsp Nr. 1999/3982

Berechnung des Vergütungsanspruchs; Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen eines Pauschalvertrages

»a) Der sich aus § 645 Abs. 1 BGB ergebende Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit ist nach den Grundsätzen zu berechnen, die die Rechtsprechung für den Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einem gekündigten Werkvertrag entwickelt hat. b) Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen eines Pauschalvertrages muß nicht zwingend durch ein Aufmaß erfolgen. Sie kann sich aus den Umständen der Vertragsabwicklung ergeben. c) Die nachträgliche Bewertung der erbrachten Leistung muß den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Eine ausreichend aufgegliederte, gewerkebezogene Kalkulation kann im Einzelfall genügen.«

Normenkette:

BGB § 645 Abs. 1, § 649 S. 2;

Tatbestand: