OLG Hamm - Urteil vom 21.01.2013
I-8 U 126/10
Normen:
BGB § 738 Abs. 1; BranntwMonG § 58 a Abs. 4; BewG §§ 162 Abs. 3 und 4, 166;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1/10

Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 - Aktenzeichen I-8 U 126/10

DRsp Nr. 2013/4077

Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB -Gesellschaft

Zur Berechnung des Abfindungsanspruchs des aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn der Gesellschaftsvertrag auf eine nach den Richtlinien des Berwertungsgesetzes aufzustellende Vermögensbilanz verweist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.07.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf die titulierten Beträge erst seit dem 31.12.2009 zu zahlen sind.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Der Inzidentantrag der Beklagten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten zu 2). Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten

Normenkette:

BGB § 738 Abs. 1; BranntwMonG § 58 a Abs. 4; BewG §§ 162 Abs. 3 und 4, 166;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23.