BGH - Urteil vom 08.06.1959
III ZR 66/58
Normen:
GG Art. 14;
Fundstellen:
BB 1959, 939
BGHZ 30, 281
BRS 19 Nr. 123
BRS 19 Nr. 74
BRS 9 Nr. 76
DB 1959, 978
LM Nr. 20 zu Art. 14 (Ea) GrundG
LM Nr. 8 zu Art. 14 (Eb) GrundG
MDR 1959, 827
NJW 1959, 1915
VerwRspr 13 Nr. 73
VerwRspr 13, 73
WM 1959, 1131
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main ? Urteil vom 27.03.1958 ? 1 U ...,

Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

BGH, Urteil vom 08.06.1959 - Aktenzeichen III ZR 66/58

DRsp Nr. 2009/18524

Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

1. Bei unrichtiger Festsetzung einer Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise sind die Preisverhältnisse zur Zeit, der letzten gerichtlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges maßgebend, wenn ein Beteiligter gegen das im Ergebnis richtige erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel einlegt (Ergänzung zu BGHZ 25, 225). 2. Bei der Berechnung einer Enteignungsentschädigung für ein Grundstück sind zwar die besonderen Verhältnisse dieses Grundstücks zu berücksichtigen; es muss aber außer Betracht bleiben, dass der Eigentümer auf dem Grundstück früher ein gutgehendes Geschäft betrieben hat, wenn dieses Geschäft seit mehr als zehn Jahren zusammen mit den Gebäuden im Kriege zerstört war und im Zeitpunkt der Enteignung den Wert des Grundstücks nicht mehr beeinflusste.

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 27. März 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 14;

Tatbestand: