Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.11.2018, Az.
Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.
Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.
Zu den Einwendungen der Berufungsbegründung vom 28.2.2019 ist Folgendes zu bemerken:
1. Das Landgericht hat die Annahme eines Dienstvertrages eingehend und lebensnah begründet. Hierzu wurde sowohl die erfolgte Beweisaufnahme zur tatsächlichen Vertragsdurchführung (Zeuge S., vgl. S. 6 im Ersturteil) als auch die vorliegende Vertragsurkunde (insb. Anlage K 1) ausgewertet.
a) Mit der Beweiswürdigung der Angaben des Zeugen S. befasst sich die Berufung überhaupt nicht.
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