Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2019 -
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.
Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.440,64 Euro festgesetzt.
I. Das erstinstanzliche Verfahren, das allein die behauptete Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch die Auswahlentscheidung betroffen hat, ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten (Antragsgegnerin und des Antragsteller)
- dazu, dass eine Zustimmung von Nebenbeteiligten, etwa eines Beigeladenen, nach allgemeiner Ansicht nicht erforderlich ist, vgl. etwa Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow,
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