OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.03.2019
1 B 113/19
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1723/18

Bemessung des Streitwerts bei einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine Auswahlentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 1 B 113/19

DRsp Nr. 2019/4712

Bemessung des Streitwerts bei einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine Auswahlentscheidung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2019 - 15 L 1723/18 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.

Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.440,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Das erstinstanzliche Verfahren, das allein die behauptete Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch die Auswahlentscheidung betroffen hat, ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten (Antragsgegnerin und des Antragsteller)

- dazu, dass eine Zustimmung von Nebenbeteiligten, etwa eines Beigeladenen, nach allgemeiner Ansicht nicht erforderlich ist, vgl. etwa Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 60 f., und Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 161 Rn. 12 f., jeweils m. w. N. -