1. Das Urteil des Landgerichts vom 12. Oktober 2023 wird dahin abgeändert, dass seine Ziff. 1 fortan gegen eine Sicherheitsleistung von 26.000,00 € vorläufig vollstreckbar ist.
2. Der weitergehende Vorabentscheidungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
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