Gründe
Der mit Schreiben vom 17. Januar 2019 gestellte Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung zweiter Instanz hat keinen Erfolg.
Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat, soweit - wie hier für den Antrag auf Zulassung der Berufung - vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt (oder eine andere der in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen) vorgeschrieben ist, das Prozessgericht einer Partei auf deren Antrag durch Beschluss einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Letzteres ist erst der Fall, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung und Vertretung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, NVwZ 2017, 1550 = juris Rn. 11.