Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2.Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2022 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
3.Wert: 96.000 €
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
a) Es fehlt bereits an der zuerst genannten Voraussetzung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur erfüllt ist, wenn die Partei substantiiert vorträgt und gegebenenfalls nachweist, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewendet zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 7. Juni 2016 -
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