BVerwG - Beschluß vom 21.10.1988
7 B 154.88
Normen:
BGB § 906; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1; BImSchG § 24;
Fundstellen:
Buchholz 406.25 § 24 BImSchG Nr. 3
UPR 1989, 224
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 28.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14302-IX/78
VGH Bayern, vom 08.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 22 B 86.00921

Behördliches Ermessen bei immissionsschutzrechtlichem Einschreiten gegen von einer nichtgenehmigungsbedürftigen Anlage [Dungstätte] ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen

BVerwG, Beschluß vom 21.10.1988 - Aktenzeichen 7 B 154.88

DRsp Nr. 2009/19839

Behördliches Ermessen bei immissionsschutzrechtlichem Einschreiten gegen von einer nichtgenehmigungsbedürftigen Anlage [Dungstätte] ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen

Zum Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über das Einschreiten gegen erhebliche Belästigungen eines Nachbarn.

1. § 24 BImSchG räumt der Behörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen weiten Ermessensspielraum ein. Dies gilt auch, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich benachteiligen oder belästigen. 2. § 24 BImSchG läßt sich - auch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - nichts dafür entnehmen, daß das Ermessen der Behörde dahin gebunden sein könnte, daß es ihr zuvörderst obliege, den Nachbarstreit über die Zuführung unwägbarer Stoffe (vgl. § 906 BGB) durch hoheitliche Anordnungen zu schlichten.

Normenkette:

BGB § 906; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1; BImSchG § 24;

Gründe: