VG Ansbach, vom 28.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14302-IX/78
VGH Bayern, vom 08.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 22 B 86.00921
Behördliches Ermessen bei immissionsschutzrechtlichem Einschreiten gegen von einer nichtgenehmigungsbedürftigen Anlage [Dungstätte] ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen
BVerwG, Beschluß vom 21.10.1988 - Aktenzeichen 7 B 154.88
DRsp Nr. 2009/19839
Behördliches Ermessen bei immissionsschutzrechtlichem Einschreiten gegen von einer nichtgenehmigungsbedürftigen Anlage [Dungstätte] ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen
Zum Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über das Einschreiten gegen erhebliche Belästigungen eines Nachbarn.
1. § 24BImSchG räumt der Behörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen weiten Ermessensspielraum ein. Dies gilt auch, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich benachteiligen oder belästigen.2. § 24BImSchG läßt sich - auch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - nichts dafür entnehmen, daß das Ermessen der Behörde dahin gebunden sein könnte, daß es ihr zuvörderst obliege, den Nachbarstreit über die Zuführung unwägbarer Stoffe (vgl. § 906BGB) durch hoheitliche Anordnungen zu schlichten.