OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.06.2021
8 B 165/21
Normen:
BImSchG § 52 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2021, 1395
ZUR 2021, 697
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 68/21

Behördlicher Zutritt zu den auf einem Grundstück befindlichen Tierhaltungsanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 8 B 165/21

DRsp Nr. 2021/9590

Behördlicher Zutritt zu den auf einem Grundstück befindlichen Tierhaltungsanlagen

1. Soweit der Vollzug eines Verwaltungsakts das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht entfallen lässt, wenn eine Rückgängigmachung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht kommt bzw. eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine weitere Vollstreckungsmaßnahme unterbinden kann, gilt etwas anderes in den Fällen, in denen - wie hier - eine Rückgängigmachung der Vollziehung offensichtlich ausgeschlossen ist und der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller auch sonst keinen Vorteil bringt.2. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, wie er im Klageverfahren unter bestimmten Umständen nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) möglich ist, kommt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 52 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem wörtlichen Antrag,