VGH Hessen - Beschluss vom 05.02.2019
6 B 2061/18
Normen:
VAG § 48b; VAG § 294; VAG § 298; VwGO § 44a; VwGO § 123;
Fundstellen:
DÖV 2019, 416
VersR 2019, 602
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 3307/18

Behördliche Verfahrenshandlung; Einstweilige Anordnung; nachträglicher Rechtsschutz; Nichtbeteiligter; Provisionsabgabeverbot; qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis; Untersagungsanordnung; Versicherungsvermittler

VGH Hessen, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 6 B 2061/18

DRsp Nr. 2019/2217

Behördliche Verfahrenshandlung; Einstweilige Anordnung; nachträglicher Rechtsschutz; Nichtbeteiligter; Provisionsabgabeverbot; qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis; Untersagungsanordnung; Versicherungsvermittler

1. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den Erlass des Verwaltungsakts abzuwarten und sodann mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Anträgen nach §§ 80, 80a VwGO vorzugehen (sogenanntes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis).2. Beruht die Zwangslage, in die der Betroffene geraten ist, auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen oder hat er bewusst auf eigenes Risiko gehandelt, so kann dies grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.3. Das gilt sowohl für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz, der sich gegen den beabsichtigten Erlass von Untersagungsanordnungen nach §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG richtet, als auch für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gegen behördliche Verfahrenshandlungen im Vorfeld einer das Verfahren abschließenden Sachentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2018 - 7 L 3307/18.F - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.