Behinderung des Subunternehmers durch Planänderung des Bauherrn
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 10 U 271/96
DRsp Nr. 1999/5492
Behinderung des Subunternehmers durch Planänderung des Bauherrn
»Für Behinderungen des Subunternehmers durch Planungsänderungen des Bauherrn hat der Haupt- oder Generalunternehmer gemäß § 278BGB unmittelbar oder in entsprechender Anwendung einzustehen.«