OVG Hamburg - Beschluss vom 27.01.2022
2 Bf 147/20.Z
Normen:
BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
D_V 2022, 557
ZfBR 2022, 462
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2968/18

Beherbergungsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art; Verstoß gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit bei typisierender Betrachtung mit Blick auf eine allgemeine Zulässigkeit in einem Industriegebiet

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 2 Bf 147/20.Z

DRsp Nr. 2022/6003

Beherbergungsbetriebe als "Gewerbebetriebe aller Art"; Verstoß gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit bei typisierender Betrachtung mit Blick auf eine allgemeine Zulässigkeit in einem Industriegebiet

1. Zwar können Beherbergungsbetriebe als "Gewerbebetriebe aller Art"angesehen werden. Sie sind aber gleichwohl in einem Industriegebiet nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, weil sie bei typisierender Betrachtung gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit verstoßen. Anderes kann gelten, wenn ein Beherbergungsbetrieb Besonderheiten aufweist, die ihn von typischen Betrieben seiner Art unterscheiden.2. Eine Rechtsfrage verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn diese nicht klärungsbedürftig ist, obgleich sie vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Rechtsfrage anhand des bislang erreichten Klärungsstands in der Rechtsprechung und des allgemein anerkannten Meinungsstands im Schrifttum beantworten lässt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.