Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung im Innenverhältnis nach einem Wasserschaden bei Dritten.
Die Klägerin hatte als Generalunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus zu erstellen. Die Beklagte übernahm als Subunternehmerin zunächst die Verlegung der Grundleitungen und später die Herstellung der Sanitärinstallation. Den Verträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, nämlich u.a. deren besondere Vertragsbedingungen, und die VOB/B.
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