BVerwG - Beschluss vom 28.07.2022
7 B 15.21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; UVPG § 9 Abs. 2; ZPO § 412 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
D_V 2022, 1050
NVwZ 2022, 1634
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 907/17 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10858/20

Begründung von Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betreibers einer Windenergieanlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Auslegung einer raumordnenden Zielfestsetzung durch das Tatsachengericht; Gleichstellung eines Gutachtens einem behördlich veranlassten Gutachten bei komplexen Verfahren mit umweltrechtlichem Einschlag

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 7 B 15.21

DRsp Nr. 2022/13671

Begründung von Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betreibers einer Windenergieanlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Auslegung einer raumordnenden Zielfestsetzung durch das Tatsachengericht; Gleichstellung eines Gutachtens einem behördlich veranlassten Gutachten bei komplexen Verfahren mit umweltrechtlichem Einschlag

1. Nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage sind Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten zu berücksichtigen.2. Die Auslegung einer raumordnenden Zielfestsetzung durch das Tatsachengericht, die in einem nach Landesplanungsrecht beschlossenen Landesentwicklungsplan enthalten ist und Begriffe der Baunutzungsverordnung verwendet, ist nicht revisibel.3. Eine entsprechende Anwendung von § 412 ZPO ist angezeigt, wenn ein Gutachten einem behördlich veranlassten Gutachten gleichzustellen ist. Dies ist insbesondere bei komplexen Verfahren mit umweltrechtlichem Einschlag der Fall.