VG Koblenz, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 907/17KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10858/20
Begründung von Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betreibers einer Windenergieanlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Auslegung einer raumordnenden Zielfestsetzung durch das Tatsachengericht; Gleichstellung eines Gutachtens einem behördlich veranlassten Gutachten bei komplexen Verfahren mit umweltrechtlichem Einschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 7 B 15.21
DRsp Nr. 2022/13671
Begründung von Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betreibers einer Windenergieanlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Auslegung einer raumordnenden Zielfestsetzung durch das Tatsachengericht; Gleichstellung eines Gutachtens einem behördlich veranlassten Gutachten bei komplexen Verfahren mit umweltrechtlichem Einschlag
1. Nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage sind Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten zu berücksichtigen.2. Die Auslegung einer raumordnenden Zielfestsetzung durch das Tatsachengericht, die in einem nach Landesplanungsrecht beschlossenen Landesentwicklungsplan enthalten ist und Begriffe der Baunutzungsverordnung verwendet, ist nicht revisibel.3. Eine entsprechende Anwendung von § 412ZPO ist angezeigt, wenn ein Gutachten einem behördlich veranlassten Gutachten gleichzustellen ist. Dies ist insbesondere bei komplexen Verfahren mit umweltrechtlichem Einschlag der Fall.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.