OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2021
7 D 90/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2021, 793

Begründetheit des Antrags auf Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, wobei die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 7 D 90/18.NE

DRsp Nr. 2021/3228

Begründetheit des Antrags auf Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, wobei die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind

Tenor

Der Bebauungsplan 01.16 Teilbereich II "C.-straße , Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18" der Stadt D. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem ein Wohngebiet mit ca. 300 Wohneinheiten entwickelt werden soll.

Der Antragsteller ist seit Oktober 2016 Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung E., Flur 2, Flurstück 189 (Blatt 2905 des Grundbuchs von E.), zuvor war sein Vater Eigentümer. Das Grundstück liegt nördlich des Plangebiets und grenzt an das Plangebiet unmittelbar an. Es wurde bislang überwiegend als Obstwiese genutzt.