Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
IV.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. April 2018 in der Fassung vom 19. April 2018 festgestellt werden soll, dass sie das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland haben.
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