OVG Saarland - Beschluss vom 03.04.2019
2 A 22/19
Normen:
BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 8; LBO 2015 § 85 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 104/18

Begriffliche und architekturgeschichtliche Herleitung der Fassade; Baurechtlicher Charakter des Geländers an einer Bahnbrücke; Zulässigkeit der Anbringung einer Werbeanlage an einem Brückengeländer

OVG Saarland, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 2 A 22/19

DRsp Nr. 2019/7124

Begriffliche und architekturgeschichtliche Herleitung der Fassade; Baurechtlicher Charakter des Geländers an einer Bahnbrücke; Zulässigkeit der Anbringung einer Werbeanlage an einem Brückengeländer

Begrifflich und in der architekturgeschichtlichen Herleitung ist eine Fassade die "Schauseite", meist die Hauptansichtsseite, eines Gebäudes zur Straße hin. Auch wenn man die übrigen der Außenhülle eines Gebäudes zuzuordnenden freistehenden und damit "sichtbaren" (von lateinisch facies/Angesicht oder Gesicht) Außenwände eines Gebäudes unter diesen Begriff fasst, ist jedenfalls ein Geländer an einer Bahnbrücke, an dem eine Werbeanlage angebracht werden soll, begrifflich keine "Fassade" in diesem Sinne.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2018 - 5 K 104/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 8; LBO 2015 § 85 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage durch die Beklagte.