BVerwG - Beschluss vom 02.03.2000
4 B 15.00
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2000, 1310
BRS 63 Nr. 99
Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198
ZfBR 2000, 428
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 5522/98

Begriffe der Bebauung und des Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 4 B 15.00

DRsp Nr. 2006/4772

Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB

1. a) Unter den Begriff der Bebauung i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. b) Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. 2. Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper, örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluß, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe: