BGH - Urteil vom 26.10.2006
VII ZR 194/05
Normen:
BGB § 203 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 145
BauR 2007, 380
MDR 2007, 331
NJW 2007, 587
NZBau 2007, 184
VersR 2007, 705
ZfBR 2007, 142
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 1/05
LG Hagen, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 56/04

Begriff des Verhandelns

BGH, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen VII ZR 194/05

DRsp Nr. 2006/30167

Begriff des Verhandelns

»Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 203 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen.

Sie errichteten in den Jahren 1996/97 ein Einfamilienhaus und beauftragten den Beklagten mit sämtlichen in § 15 Abs. 2 HOAI genannten Leistungen. Kurz vor Fertigstellung des Hauses wurde der Vertrag einvernehmlich aufgelöst. Die Kläger leisteten am 6. März 1998 die vereinbarte Schlusszahlung von 4.600 DM.