Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen.
Sie errichteten in den Jahren 1996/97 ein Einfamilienhaus und beauftragten den Beklagten mit sämtlichen in § 15 Abs. 2 HOAI genannten Leistungen. Kurz vor Fertigstellung des Hauses wurde der Vertrag einvernehmlich aufgelöst. Die Kläger leisteten am 6. März 1998 die vereinbarte Schlusszahlung von 4.600 DM.
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