OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2000
10a B 1390/99.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6;

Begriff des schweren Nachteils im Normenkontrollverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 10a B 1390/99.NE

DRsp Nr. 2009/18652

Begriff des "schweren Nachteils" im Normenkontrollverfahren

Zum Begriff des "schweren Nachteils" im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe:

Der Antrag der Antragsteller,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 600 der Stadt K. (Satzungsbeschluss vom 29. April 1999) vorläufig bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag im Verfahren 10a D 82/99.NE außer Vollzug zu setzen,

ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sind nicht gegeben. Es ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, den streitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen.