OLG Celle - Beschluss vom 31.05.2021
13 U 23/21
Normen:
UWG § 8c Abs. 1; UWG § 8c Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
WRP 2021, 1328
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 6/21

Begriff des Rechtsmissbrauchs i.S. von § 8c UWGRechtsmissbräuchlichkeit des Ansetzens eines überhöhten Gegenstandswerts bei einer Abmahnung

OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 13 U 23/21

DRsp Nr. 2021/10530

Begriff des Rechtsmissbrauchs i.S. von § 8c UWG Rechtsmissbräuchlichkeit des Ansetzens eines überhöhten Gegenstandswerts bei einer Abmahnung

Zur Annahme des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8c UWG, wenn bei einer lauterkeitsrechtlichen Abmahnung ein überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird (§ 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG), hier: zur erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände

Der Ansatz eines überhöhten Gegenstandswerts für eine lauterkeitsrechtliche Abmahnung stellt sich jedenfalls dann nicht als rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8c Abs. 2 UWG dar, wenn dies auf nachvollziehbaren Überlegungen des Verfahrensbevollmächtigten des Unterlassungsgläubigers beruht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg vom 25. Februar 2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 38.500 € festzusetzen.

Normenkette:

UWG § 8c Abs. 1; UWG § 8c Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.