1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg vom 25. Februar 2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 38.500 € festzusetzen.
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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