VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 08.03.1988
8 S 1021/88
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 3; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 2 Abs. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 11 Abs. 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 111 Abs. 1 Nr. 8; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 73 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 88
BRS 48 Nr. 169
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3683/87

Begriff des Gebäudes i.S. von § 2 Abs. 2 LBO; Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen zur Gebäudehöhe im Bebauungsplan; Festlegung der maßgebenden Höhenlage des Baugrundstücks

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 08.03.1988 - Aktenzeichen 8 S 1021/88

DRsp Nr. 2009/19180

Begriff des Gebäudes i.S. von § 2 Abs. 2 LBO; Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen zur Gebäudehöhe im Bebauungsplan; Festlegung der maßgebenden Höhenlage des Baugrundstücks

1. Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO ist bei einem Reihenhaus nicht die gesamte aus aneinandergereihten Elementen bestehende Hausgruppe (§ 22 Abs. 2 BauNVO); Gebäude im Sinne der Vorschrift sind vielmehr die einzelnen selbständig nutzbaren Elemente. 2. Festsetzungen über die zulässige Gebäudehöhe in einem Bebauungsplan können auch dann nachbarschützend sein, wenn sie nach der Begründung des Bebauungsplans allein aus gestalterischen Gründen erfolgt sind; ob sie daneben auch dem Schutz einer freien Aussicht zu dienen bestimmt sind, ist nach ihrem objektiven Sinn und Zweck im Wege der Auslegung zu ermitteln. 3. Zur Festlegung der maßgebenden Höhenlage des Baugrundstücks bei erdüberdeckten Garagen. 4. Die Festlegung der Höhenlage des Baugrundstücks im Sinne des § 11 Abs. 1 LBO ist nicht nachbarschützend; der Nachbar kann jedoch geltend machen, das Vorhaben verstoße deshalb gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, etwa solchen über die zulässige Gebäudehöhe, weil die Höhenlage des Baugrundstücks rechtswidrig festgelegt worden sei.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2;