OLG Hamm - Urteil vom 16.10.2014
5 U 83/14
Normen:
§§ 116, 117 BauGB;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 131/14

Begriff des Beteiligten i.S. von § 117 Abs. 4 BauGBPflicht der Enteignungsbehörde zur Zustellung der Ausführungsanordnung an Bewohner und Mieter des Hauses

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 5 U 83/14

DRsp Nr. 2014/18434

Begriff des Beteiligten i.S. von § 117 Abs. 4 BauGB Pflicht der Enteignungsbehörde zur Zustellung der Ausführungsanordnung an Bewohner und Mieter des Hauses

Den Bewohnern und Mietern eines Hauses, dessen Eigentümer enteignet wird, ist im Rahmen einer Besitzeinweisung die Ausführungsanordnung der Enteignungsbehörde zuzustellen. Der unmittelbare Besitzer, dessen Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird, ist ebenfalls Beteiligter im Sinne des § 117 Abs. 4 BauGB.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten N und I wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12.06.2014 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 28.04.2014 (Az.: 4 O 131/14) wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten N und I zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin nach einem Streitwert von 60.000,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§§ 116, 117 BauGB;

Gründe

A.