BGH - Urteil vom 19.03.2002
X ZR 49/00
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
BB 2002, 1339
BauR 2002, 1260
DB 2002, 1993
DB 2002, 2215
MDR 2002, 1061
NJW 2002, 2100
NZBau 2002, 389
WM 2002, 2256
ZfBR 2002, 557
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Begriff des Bauwerks

BGH, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen X ZR 49/00

DRsp Nr. 2002/7013

Begriff des Bauwerks

»Die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken" kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der Besteller einer Anlage ein Angebot zum Selbsteinbau in seinem Bauwerk erbeten hatte.«

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) ;

Tatbestand:

Im Februar 1994 erbat der Kläger von dem Beklagten ein Angebot für einen Getriebegenerator zum Selbsteinbau in seinem kleinen Wasserkraftwerk. Daraufhin bot der Beklagte Getriebe und Generator als mit einer Kupplung verbundene und in einem Tragegestell montierte Einheit an und lieferte sie, nachdem er Generator und Getriebe von einem Fachunternehmen bezogen hatte, am 17. Oktober 1994 an den Kläger aus. Der Kläger baute die Vorrichtung in seinem kleinen Wasserkraftwerk ein und bezahlte die Rechnung des Beklagten am 10. November 1994.

Der Kläger hat verschiedene Mängel geltend gemacht, deren Ursache er darauf zurückführt, daß das Getriebe die vom Generator vereinbarungsgemäß erbrachte Leistung von 7,5 Kilowatt nicht übertragen könne. Er hat deshalb am 11. März 1999 beim Landgericht Klage eingereicht, mit der er Ersatz der Kosten für die Lieferung eines Ersatzgetriebes verlangt. Das Landgericht hat diese Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.