BGH - Urteil vom 07.03.2002
VII ZR 1/00
Normen:
BGB § 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1536
DB 2002, 2715
MDR 2002, 1119
NJW 2002, 3543
NZBau 2002, 571
WM 2003, 29
ZfBR 2002, 767
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Arnsberg,

Begriff des Baumangels; Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen VII ZR 1/00

DRsp Nr. 2002/10367

Begriff des Baumangels; Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

»1. Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte. 2. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem Kläger und dem von ihr beauftragten Architekten, dem Widerbeklagten zu 2, Vorschuß für die Kosten für den Abriß des bisher errichteten Rohbaus, die Erstattung geleisteter Abschlagszahlungen sowie die Erstattung von sonstigen finanziellen Aufwendungen. Der Grund des Streites ist die um 1,15 m höhere Gründung des Kellers als in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen.