OLG Nürnberg - Urteil vom 15.01.2019
3 U 724/18
Normen:
UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 6; UWG § 7; UWG § 8 Abs. 4; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 170
MMR 2019, 458
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 4495/17

Begriff der Werbung unter Verwendung elektronischer Post i.S. von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGWettbewerbswidrigkeit der unaufgeforderten Übersendung elektronischer Post

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 3 U 724/18

DRsp Nr. 2019/2127

Begriff der Werbung unter Verwendung elektronischer Post i.S. von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG Wettbewerbswidrigkeit der unaufgeforderten Übersendung elektronischer Post

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, wenn die Kenntnis der Klägerin von dem Wettbewerbsverstoß auf privat erlangtem Wissen des Klägervertreters beruht und der Klägervertreter sodann Eigeninitiative bei der Erlangung der Mandate entfaltete. Die streitgegenständlichen Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen E-Mail-Postfachs der Deutschen Telekom ("T-Online.de Mail Ad") stellen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzrichtlinie keine Werbung unter Verwendung elektronischer Post gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Sie sind auch keine unzumutbare Belästigung im Sinne der Generalklausel des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.03.2018, Az. 3 HK O 4495/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen.

3. 4.