OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.2021 6 U 181/20
Normen:
§ 3UWG; § 6 Abs 1UWG; § 4 Nr 2UWG;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1448/20
Begriff der vergleichenden Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWGWettbewerbswidrigkeit der Gegenüberstellung von Produkten mit dem allgemeinen Marktumfeld
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 181/20 - Aktenzeichen 6 W 3/21
DRsp Nr. 2021/7185
Begriff der vergleichenden Werbung i.S. von § 6 Abs. 1UWGWettbewerbswidrigkeit der Gegenüberstellung von Produkten mit dem allgemeinen Marktumfeld
1. Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs 1UWG liegt nicht vor, wenn sich aus der beanstandeten E-Mail des Werbenden bei objektiver Beurteilung des Verkehrs die Produkte des Mitbewerbers nicht konkret erkennen lassen. Dabei kommt es nicht auf die Sicht des Werbenden an; entscheidend ist allein, wie der Empfänger die Äußerungen nach der Verkehrsauffassung verstehen musste.2. Erfolgt eine Gegenüberstellung der Produkte des Werbenden mit dem allgemeinen Marktumfeld, werden die Voraussetzungen für einen Vergleich allenfalls dann erfüllt, wenn ganz konkrete Produkteigentschaften mit der Konkurrenz verglichen werden. Dabei genügt es nicht, dass sich der Werbende allgemein gegenüber der Konkurrenz als "besser" darstellt.3. Behauptet der Mitbewerber fälschlich, "Fragen der Recyclingfähigkeit und der Umweltverträglichkeit des Produkts seien Teil der Produktzulassung" (hier: Bauelemente der Hohlkörpertechnologie für Stahlgeschossdecken), kann hierin eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG liegen, die geeignet ist, den Kredit des Mitbewerbers zu schädigen.
Tenor
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