ArbG Stuttgart, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 2/17
Begriff der Urkunde i.S. von § 580 Nr. 7 lit. b ZPOZulässigkeit der Restitutionsklage aufgrund eines neuen privaten Sachverständigengutachtens
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 21 Sa 102/19
DRsp Nr. 2020/16405
Begriff der Urkunde i.S. von § 580 Nr. 7 lit. b ZPOZulässigkeit der Restitutionsklage aufgrund eines neuen privaten Sachverständigengutachtens
1. Wird eine Restitutionsklage auf das Auffinden oder Nutzenkönnen einer Urkunde gestützt, ist sie unzulässig, wenn die Inhalte, die mit der Urkunde bewiesen werden sollen, von deren Beweiskraft nicht erfasst sind und deshalb insoweit keine Urkunde im Sinnes des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO vorliegt.2. Auf den Inhalt eines privaten Sachverständigengutachtens kann eine Restitutionsklage nicht zulässigerweise gestützt werden. Ein privates Sachverständigengutachten hat keine Beweiskraft hinsichtlich seines Inhalts, sondern ist nur qualifizierter Sachvortrag des Restitutionsklägers. Es bildet somit keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.
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