OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.2008
I-21 U 22/07
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 9 Nr. 3; VOB/B § 6 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 260/02

Begriff der Unterbrechung der Ausführung i.S. von § 6 Nr. 7 VOB/B; Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2008 - Aktenzeichen I-21 U 22/07

DRsp Nr. 2009/20314

Begriff der Unterbrechung der Ausführung i.S. von § 6 Nr. 7 VOB/B; Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung

1. Ist der Auftragnehmer zwar nicht mehr auf der Baustelle tätig gewesen, hat er aber in der nachfolgenden Zeit andere Leistungspflichten erfüllt, wie etwa die Erstellung neuer statischer Berechnungen, Stahllisten und Schal- und Bewehrungspläne, so liegt keine Unterbrechung der Ausführung i.S. von § 6 Nr. 7 VOB/B vor. 2. Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung, so hat er den Auftragnehmer durch entsprechende Angaben in die Lage zu versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüfbarkeit nachzuholen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.01.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.392,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden der Klägerin zu 5 % und dem Beklagten zu 95 % auferlegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.