OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2021
I-15 U 17/21
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; SchutzmV § 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 4/21

Begriff der unlauteren BewerbungSchutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem CoronavirusRegelung zur Leistung einer Eigenbeteiligung keine MarktverhaltensregelungKeine Schutzfunktion zugunsten anderer Marktteilnehmer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen I-15 U 17/21

DRsp Nr. 2021/10557

Begriff der unlauteren Bewerbung Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus Regelung zur Leistung einer Eigenbeteiligung keine Marktverhaltensregelung Keine Schutzfunktion zugunsten anderer Marktteilnehmer

Tenor

1.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10. Februar 2021verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LandgerichtsDüsseldorf abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 15.01.2021 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat die Antragstellerin zu tragen.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; SchutzmV § 6 S. 1;

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 15.01.2021 und zur Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht.

A.