BGH - Urteil vom 24.11.1995
V ZR 234/94
Normen:
BGB § 477 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1996, 239
BGHR BGB § 477 Abs. 1 S. 1 Übergabe 1
DB 1996, 521
DNotZ 1996, 980
DRsp I(130)404b
MDR 1996, 462
NJW 1996, 586
WM 1996, 447
ZIP 1996, 284
ZUR 1996, 217
ZfBR 1996, 86
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Memmingen,

Begriff der Übergabe

BGH, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen V ZR 234/94

DRsp Nr. 1996/216

Begriff der Übergabe

»Unter Übergabe im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Regelfall die Übertragung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen.«

Normenkette:

BGB § 477 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 1989 kaufte die Klägerin von der Beklagten mehrere Grundstücke, u.a. deren früheres Firmengrundstück in M., auf dem Rechtsvorgänger der Beklagten in den fünfziger und sechziger Jahren Handel mit Farben und Lacken betrieben hatten.

Nach dem Kaufvertrag war die Haftung für die "Bodenbeschaffenheit des veräußerten Grundbesitzes" ausgeschlossen. Der Besitzübergang war für den Tag der Kaufpreiszahlung vereinbart. Ab dann sollte die Beklagte bis zur Räumung an die Klägerin bestimmte Mietzahlungen erbringen.

Ende September oder Anfang Oktober 1989 zahlte die Klägerin den Kaufpreis. Die Beklagte räumte das Grundstück vertragsgemäß Ende Mai 1990. Am 11. Mai 1990 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin beabsichtigt, das Grundstück zu bebauen. Im Zuge der Aushubarbeiten wurde im Dezember 1990 eine Güllegrube entdeckt, von der die Parteien zuvor keine Kenntnis hatten. Die Grube enthielt Schadstoffe, u.a. Farben und Lacke, die sich mit dem darin befindlichen Erdreich vermengt hatten und von der Klägerin im Januar 1991 entsorgt wurden.