Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 1989 kaufte die Klägerin von der Beklagten mehrere Grundstücke, u.a. deren früheres Firmengrundstück in M., auf dem Rechtsvorgänger der Beklagten in den fünfziger und sechziger Jahren Handel mit Farben und Lacken betrieben hatten.
Nach dem Kaufvertrag war die Haftung für die "Bodenbeschaffenheit des veräußerten Grundbesitzes" ausgeschlossen. Der Besitzübergang war für den Tag der Kaufpreiszahlung vereinbart. Ab dann sollte die Beklagte bis zur Räumung an die Klägerin bestimmte Mietzahlungen erbringen.
Ende September oder Anfang Oktober 1989 zahlte die Klägerin den Kaufpreis. Die Beklagte räumte das Grundstück vertragsgemäß Ende Mai 1990. Am 11. Mai 1990 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin beabsichtigt, das Grundstück zu bebauen. Im Zuge der Aushubarbeiten wurde im Dezember 1990 eine Güllegrube entdeckt, von der die Parteien zuvor keine Kenntnis hatten. Die Grube enthielt Schadstoffe, u.a. Farben und Lacke, die sich mit dem darin befindlichen Erdreich vermengt hatten und von der Klägerin im Januar 1991 entsorgt wurden.
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