Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Werkvertrag sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weiteren Schaden.
Er ließ Mitte 1991 im Rahmen der Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebes von der Beklagten auf der Grundlage ihres Angebots vom 28. März 1991 u.a. einen offenen Güllebehälter aus Stahlbeton im Außenbereich der Gemeinde W. errichten; die VOB/B wurde vereinbart. Die Bodenplatte sollte für einen höchstzulässigen Wasserstand von 0,76 m ab Unterkante des 4 m hohen Behälters ausgelegt sein.
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