BVerwG - Beschluss vom 17.09.2008
4 BN 22.08
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1; BauGB § 5 Abs. 2b; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; ROG § 3 Nr. 2; ROG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2009, 75
DVBl 2008, 1511
ZfBR 2008, 806
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 4.07

Begriff der Anstoßwirkung bei der Bekanntmachung von Bauleitplänen; Auswirkungen der Festlegung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan; Zeitpunkt für die Berücksichtigung raumordnerischer Ziele bei der Bauleitplanung

BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 4 BN 22.08

DRsp Nr. 2008/18642

Begriff der "Anstoßwirkung" bei der Bekanntmachung von Bauleitplänen; Auswirkungen der Festlegung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan; Zeitpunkt für die Berücksichtigung raumordnerischer Ziele bei der Bauleitplanung

1. a) Der Begriff der Anstoßwirkung kennzeichnet schlagwortartig die Anforderungen, die an die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne zu stellen sind. b) Die Bekanntmachung muss danach in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. c) Sie muss erkennen lassen, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen.