Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10.3.2009 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.244,55 € festgesetzt.
Der Senat sieht sich veranlasst, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern und der Senat überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
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