OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.01.2011
25 U 108/09
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 108/09
LG Kassel, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1278/07

Beginn der Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 25 U 108/09

DRsp Nr. 2011/6116

Beginn der Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern

Die Verjährung des Anspruchs auf Ausgleich im Gesamtschuldverhältnis beginnt nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, wenn der Anspruchsberechtigte erkennt, dass er wegen eines Mangels in Anspruch genommen werden könnte und diesbezügliche Rückgriffsansprüche gegen einen Gesamtschuldner bestehen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10.3.2009 - 8 O 1278/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.244,55 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Der Senat sieht sich veranlasst, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern und der Senat überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.