VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2021
10 S 1956/20
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 9611/17

Befreiung von Windkraftanlagen von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 10 S 1956/20

DRsp Nr. 2021/16530

Befreiung von Windkraftanlagen von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot

1. Wird allein der Widerspruchsbescheid wegen eines nicht behebbaren Mangels aufgehoben, so führt diese gerichtliche Entscheidung zu einer endgültigen Gestaltung des Rechtsverhältnisses.2. Die von der Naturschutzbehörde auf § 67 Abs. 1 BNatSchG gestützte naturschutzrechtliche Befreiung bedarf nicht des gemeindlichen Einvernehmens, weil der Anwendungsbereich von § 36 Abs. 1 BauGB von ihr nicht betroffen ist. Nichts anderes gilt, wenn die naturschutzrechtliche Befreiung unter Verstoß gegen die in § 13 BImSchG normierte Konzentrationswirkung erteilt worden ist.3. Bedürfen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen der Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot (§ 67 Abs. 1 BNatSchG), so handelt es sich bei der Befreiung um eine im Sinne von § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidung (Fortführung der Senatsrechtsprechung Beschlüsse vom 19.12.2019 - 10 S 566/19 -, - 10 S 823/19 -, jeweils juris).4. Auf den Zeitpunkt der Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens kommt es für die in § 13 BImSchG normierte, nur von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit abhängende Konzentrationswirkung nicht an.