VGH Bayern - Beschluss vom 12.01.2021
9 ZB 18.1634
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 10 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 17.226

Befreiung von den Festsetzungen eines Baulinienplans; Außerkrafttreten einer bauplanerischen Festsetzung wegen Funktionslosigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 18.1634

DRsp Nr. 2021/3311

Befreiung von den Festsetzungen eines Baulinienplans; Außerkrafttreten einer bauplanerischen Festsetzung wegen Funktionslosigkeit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 10 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids unter Befreiung von den Festsetzungen des Baulinienplans "Staffels" der Beklagten für die Errichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück FlNr. ... Gemarkung B** ... Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 lehnte die Beklagte dies ab, weil das Bauvorhaben den Festsetzungen des Baulinienplans widerspreche und eine Bebauung die Grundzüge der Planung berühre. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2018 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.