VG Stuttgart - Beschluss vom 16.02.2021
6 K 4165/20
Normen:
BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34;

Befreiung; Gebietserhaltungsanspruch; plangebietsübergreifender Nachbarschutz; Funktionslosigkeit von Festsetzungen in einem Bebauungsplan; Gebot der Rücksichtnahme

VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 6 K 4165/20

DRsp Nr. 2021/6421

Befreiung; Gebietserhaltungsanspruch; plangebietsübergreifender Nachbarschutz; Funktionslosigkeit von Festsetzungen in einem Bebauungsplan; Gebot der Rücksichtnahme

Ein Nachbar, dessen Grundstück innerhalb eine Plangebiets liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden faktischen Plangebiet. Denn die Eigentümer der betroffenen beiden Grundstücke sind dann nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen und können daher auch nicht von dem jeweils anderen Eigentümer deren Einhaltung verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2011 - 8 S 2581/10 -, juris). Ein wechselseitiges Austauschverhältnis lässt sich auch dann nicht begründen, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie auch das eigene Grundstück in (faktischen) Baugebieten liegen, für die nach der Baunutzungsverordnung dieselbe Nutzungsart vorgesehen ist.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34;

Gründe:

I.