LG Wiesbaden, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 239/19
OLG Frankfurt/Main, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 8/21
Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte; Geltenmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Nichtigkeit eines Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betreffend eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt; Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften
BGH, Urteil vom 28.01.2022 - Aktenzeichen V ZR 106/21
DRsp Nr. 2022/5623
Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte; Geltenmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Nichtigkeit eines Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betreffend eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt; Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften
Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt).Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.
Tenor
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