OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.06.2022
10 A 4789/19
Normen:
DSchG NRW a.F. § 9 Abs. 1; DSchG NRW a.F. § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 377/19

Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des unter Denkmalschutz gestellten vorderen Wohnhauses und der angebauten ehemaligen Garage durch den seitlichen Zaun; Wiederherstellung des bisherigen Zustands des Baudenkmals durch Ordnungsverfügung bzgl. Beseitigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2022 - Aktenzeichen 10 A 4789/19

DRsp Nr. 2022/10218

Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des unter Denkmalschutz gestellten vorderen Wohnhauses und der angebauten ehemaligen Garage durch den seitlichen Zaun; Wiederherstellung des bisherigen Zustands des Baudenkmals durch Ordnungsverfügung bzgl. Beseitigung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zuglassen.

Normenkette:

DSchG NRW a.F. § 9 Abs. 1; DSchG NRW a.F. § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist seit 2009 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A. 3 in L.-I. (Gemarkung S., Flur 15, Flurstück 973) (im Folgenden: Grundstück).

Im Dezember 1997 trug die Beklagte das Wohnhaus (im Folgenden: vorderes Wohnhaus) nebst Garage, Vorgarten und Garten als Baudenkmal in die Denkmalliste ein. In dem der Eintragung als Anlage beigefügten Gutachten heißt es zu den wesentlichen charakteristischen Merkmalen des Denkmals unter anderem: