BVerwG - Beschluss vom 19.01.2022
4 B 22.21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10801/20

Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch das geplante Wohnvorhaben

BVerwG, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 4 B 22.21

DRsp Nr. 2022/3203

Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch das geplante Wohnvorhaben

1. Ein Wohnhaus, das in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage des Außenbereichs errichtet werden soll, beeinträchtigt in der Regel die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB.2. Die Festlegung der zulässigen baulichen Nutzung von Grundstücken ist von dem Regelungszweck des Flurbereinigungsgesetzes nicht umfasst.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und Nr. 7;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.