Der Kläger ist Architekt. Er war von den Beklagten beauftragt, ein Einfamilienhaus zu planen. Dazu nahm er seine Tätigkeit im Februar 1994 auf. Am 6. April 1994 schlossen die Parteien einen schriftlichen "Architektenvertrag", der eine pauschale Honorierung des Klägers in Höhe von 50.000,-- DM vorsah. Damit sollte die gesamte Objekt- und Tragwerksplanung abgegolten sein ("Honorierung pauschal 50.000,-- inkl. MWST inkl. Nebenkosten + Statiker").
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