VG Ansbach, vom 22.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 95.1122
VGH Bayern, vom 15.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 96.2753
Bebauungsrecht - Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene Bebauung; widerruflich genehmigte Bebauung; befristet genehmigte Bebauung; faktische Baulinie; Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche, Unterschreitung des Maßstabs
BVerwG, Beschluß vom 23.11.1998 - Aktenzeichen 4 B 29.98
DRsp Nr. 1999/2128
Bebauungsrecht - Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene Bebauung; widerruflich genehmigte Bebauung; befristet genehmigte Bebauung; faktische Baulinie; Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche, Unterschreitung des Maßstabs
» Eine widerruflich oder befristet genehmigte Bebauung, bei der die zuständige Behörde stets zu erkennen gegeben hat, daß sie sie nicht auf Dauer genehmigen oder auch nur dulden werde, ist bei Anwendung des § 34 Abs. 1BauGB nicht als vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, wenn es (hier: nach Fristablauf) um die Beurteilung der Zulässigkeit eben dieser Bebauung geht.Ergibt sich aus der vorhandenen Bebauung eine faktische vordere Baulinie, so kann das dazu führen, daß eine dahinter zurückspringende Bebauung sich im Sinne des § 34 Abs. 1BauGB nach der "überbaubaren Grundstücksfläche" nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. «