BVerwG - Beschluß vom 23.11.1998
4 B 29.98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; VwVfG § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 60, 308
BauR 1999, 233
Grundeigentum 1999, 257
NVwZ-RR 1999, 364
ZfBR 1999, 229
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 95.1122
VGH Bayern, vom 15.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 96.2753

Bebauungsrecht - Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene Bebauung; widerruflich genehmigte Bebauung; befristet genehmigte Bebauung; faktische Baulinie; Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche, Unterschreitung des Maßstabs

BVerwG, Beschluß vom 23.11.1998 - Aktenzeichen 4 B 29.98

DRsp Nr. 1999/2128

Bebauungsrecht - Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene Bebauung; widerruflich genehmigte Bebauung; befristet genehmigte Bebauung; faktische Baulinie; Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche, Unterschreitung des Maßstabs

» Eine widerruflich oder befristet genehmigte Bebauung, bei der die zuständige Behörde stets zu erkennen gegeben hat, daß sie sie nicht auf Dauer genehmigen oder auch nur dulden werde, ist bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht als vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, wenn es (hier: nach Fristablauf) um die Beurteilung der Zulässigkeit eben dieser Bebauung geht.Ergibt sich aus der vorhandenen Bebauung eine faktische vordere Baulinie, so kann das dazu führen, daß eine dahinter zurückspringende Bebauung sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach der "überbaubaren Grundstücksfläche" nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. «

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; VwVfG § 43 Abs. 2 ;

Gründe: