OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2008
OVG 2 A 11.07
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 4; VwGO § 65 Abs. 1; VwGO § 101 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 a; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 2 a; BauGB § 13 Abs. 1; BauGB § 13 Abs. 3; BauGB § 34; BauGB § 136; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 3; BauGB § 244; BauGB § 244 Abs. 1; BauNVO § 4; BauNVO § 6; BauNVO § 16 Abs. 5; BauNVO § 17; BauNVO § 22; BauNVO § 23 Abs. 1 Satz 2; BbgBO § 6 Abs. 1; BbgBO § 6 Abs. 6 Satz 1;

Bebauungsplan Brücker Zentrum: Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Beiladung; Umweltprüfung; zeitliche Anwendbarkeit; vereinfachtes Verfahren; geschlossene Bauweise; isolierte Festsetzung für einzelnes Grundstück; Abwägungsdefizit; Überplanung vorgefundener Nutzungen; Maß der baulichen Nutzung; Überschreitung der Obergrenze; städtebauliche Erforderlichkeit; vernünftigerweise geboten; allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung; ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung; Einfluss auf das Abwägungsergebnis; Gesamtunwirksamkeit

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen OVG 2 A 11.07

DRsp Nr. 2009/362

Bebauungsplan "Brücker Zentrum": Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Beiladung; Umweltprüfung; zeitliche Anwendbarkeit; vereinfachtes Verfahren; geschlossene Bauweise; isolierte Festsetzung für einzelnes Grundstück; Abwägungsdefizit; Überplanung vorgefundener Nutzungen; Maß der baulichen Nutzung; Überschreitung der Obergrenze; städtebauliche Erforderlichkeit; "vernünftigerweise geboten"; allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung; ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung; Einfluss auf das Abwägungsergebnis; Gesamtunwirksamkeit

1. Zur Beiladung in Normenkontrollverfahren. 2. Die auf ein einzelnes Grundstück beschränkte Festsetzung der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 3 BauNVO) ist unzulässig. 3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.

Tenor:

Der Bebauungsplan "Brücker Zentrum" der Stadt Brück vom 4. Mai 2006, verkündet am 11. August 2006, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.